für die Strecke Verden (Aller) Süd – Stemmen
Stammfassung 1979 · Rekonstruierte Dienstfassung · Jahresstand: Ende 1979
Diese Seite enthält die rekonstruierte Stammfassung Ende 1979. Die Berichtigungen 1–5 werden auf gesonderten Seiten veröffentlicht. E 10 ergänzt die Stammfassung für die Verwendung im FREMO-N-RE-Modellbetrieb.

Inhaltsverzeichnis
Teil A – Einleitung
- A 1 Verteilungsplan
- A 2 Nachweis der Berichtigungen
- A 3 Abkürzungsverzeichnis
- A 4 Vorbemerkungen
- A 5 Geltungsbereich und Vorschriften
- A 6 Streckenübersicht
Teil B – Zusätzliche betriebliche Bestimmungen
- B 1 Betriebsverfahren
- B 2 Zugleitbetrieb
- B 3 Fahrten DB Verden (Aller) – Verden (Aller) Süd
- B 4 Fahrdienst auf den Betriebsstellen
- B 5 Rangierdienst
- B 6 Bedienung von Anschlüssen und Ladestellen
- B 7 Abstellen und Sichern von Fahrzeugen
- B 8 Störungen und Unregelmäßigkeiten
Teil C – Örtlichkeiten
- C 1 Verden (Aller) Süd
- C 2 Kuhweg und Eitze
- C 3 Luttum
- C 4 Hohenaverbergen
- C 5 Armsen
- C 6 Neddenaverbergen
- C 7 Stemmen
Teil D – Örtlichkeiten – Sonstiges
- D 1 Verzeichnis der Anschlüsse und Ladestellen
- D 2 Bedienungsanweisung Fa. K. F. Rathsmann
- D 3 Bedienungsanweisung Fa. Löbl, Verden (Aller) Süd
- D 4 Bedienungsanweisung Fa. Effem GmbH
- D 5 Bedienungsanweisung Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG, Eitze
- D 6 Lade- und Bedienungsbestimmungen Neddenaverbergen
- D 7 Lade- und Bedienungsbestimmungen Stemmen
Teil E – Anlagen
- E 1 Streckenübersicht Verden (Aller) Süd – Stemmen
- E 2 Bahnhofsskizze Verden (Aller) Süd
- E 3 Gleisplan Kuhweg / Eitze
- E 4 Bahnhofsskizze Armsen
- E 5 Bahnhofsskizze Neddenaverbergen
- E 6 Bahnhofsskizze Stemmen
- E 7 Verzeichnis der Bahnübergänge
- E 8 Streckengeschwindigkeiten
- E 9 Maßgebende Streckenneigungen
- E 10 Beiblatt für den FREMO-N-RE-Betrieb – Umsetzung des Kernkonzepts für Güterverkehr und Betrieb 2.0 im FREMO-N-RE-Integrationsrahmen 2.1
Teil A – Einleitung
A 1 Verteilungsplan
Die Sammlung betrieblicher Vorschriften ist vorzuhalten bei:
- Betriebsleitung VWE;
- Zugleiter VWE;
- Verden (Aller) Süd;
- den regelmäßig auf der Strecke eingesetzten Zugführern und Triebfahrzeugführern;
- den mit dem Rangierdienst und der Anschlussbedienung beauftragten Bediensteten.
Die für Privatgleisanschlüsse zuständigen Anschließer erhalten die sie betreffenden Bedienungsanweisungen.
A 2 Nachweis der Berichtigungen
| Lfd. Nr. | gültig ab | Bemerkungen | berichtigt am | berichtigt durch |
|---|---|---|---|---|
| – | Ende 1979 | Stammfassung | ||
| 1 | ||||
| 2 | ||||
| 3 | ||||
| 4 | ||||
| 5 |
Bei jeder Berichtigung sind auch das Inhaltsverzeichnis und die Verweise auf ersetzte oder neu eingefügte Blätter nachzuführen. Nicht betroffene Bestimmungen bleiben gültig.
A 3 Abkürzungsverzeichnis
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| Bf | Bahnhof |
| BÜ | Bahnübergang |
| DB | Deutsche Bundesbahn |
| Fdl | Fahrdienstleiter |
| SbV | Sammlung betrieblicher Vorschriften |
| Tf | Triebfahrzeugführer |
| VWE | Verden-Walsroder Eisenbahn |
| Zf | Zugführer |
| Zlr | Zugleiter |
A 4 Vorbemerkungen
Die Verden-Walsroder Eisenbahn betreibt die Strecke Verden (Aller) Süd – Stemmen.
Die Strecke ist eingleisig und schließt in DB Verden (Aller) an die Deutsche Bundesbahn an.
Diese SbV enthält die für den Betrieb auf der VWE erforderlichen zusätzlichen örtlichen Bestimmungen.
Vorübergehende Abweichungen vom Regelbetrieb werden besonders bekanntgegeben.
Die Dienstfassung ist mit den für das jeweilige Betriebsjahr gültigen Berichtigungen zu führen. Dauerhafte Änderungen an Infrastruktur, Zuständigkeiten, Betriebsregeln, Anschlussverfügbarkeit oder Sicherungseinrichtungen werden durch Berichtigung bekanntgegeben. Änderungen des Verkehrsaufkommens allein erfordern keine Berichtigung.
Für die Verwendung im FREMO-N-RE-Betrieb gilt zusätzlich E 10. Dieses Beiblatt enthält die Umsetzung im Modellbetrieb und ist kein Bestandteil der historischen VWE-Vorschriften.
A 5 Geltungsbereich und Vorschriften
Die Bestimmungen dieser SbV gelten für den Zug- und Rangierdienst auf der Strecke Verden (Aller) Süd – Stemmen sowie für die Bedienung der in Teil D aufgeführten Anschlüsse und Ladestellen.
Für den Betriebsdienst gelten daneben die von der VWE eingeführten allgemeinen Vorschriften in der jeweils bekanntgegebenen Fassung.
Für Privatgleisanschlüsse gelten zusätzlich die jeweiligen Bedienungsanweisungen.
Fahrplan, Zugbildungsbestimmungen und Beförderungsaufträge bestimmen die auszuführenden Verkehrsleistungen. Sie ersetzen weder die erforderliche Fahrerlaubnis noch die Zustimmung zu Rangierbewegungen oder die Freigabe von Wagen und Ladestellen.
A 6 Streckenübersicht
Die Strecke führt von Verden (Aller) Süd über den Bereich Kuhweg/Eitze, Luttum, Hohenaverbergen, Armsen und Neddenaverbergen nach Stemmen.
| Betriebsstelle / Bereich | km |
|---|---|
| Verden (Aller) Süd | 0,0 |
| Kuhweg / Industriestammgleis | 0,8–1,2 |
| Eitze Dorf Hp | 2,5 |
| Eitze Bf | 3,6 |
| Luttum Hp | 4,6 |
| Hohenaverbergen | 5,9 |
| Armsen | 7,4 |
| Neddenaverbergen | 9,0 |
| Stemmen | 11,8 |
Örtliche Anschlüsse und Ladestellen dürfen nur nach den hierfür geltenden Bestimmungen bedient werden.
Teil B – Zusätzliche betriebliche Bestimmungen
B 1 Betriebsverfahren
Zwischen Verden (Aller) Süd und Stemmen wird Zugleitbetrieb durchgeführt.
Zugleitstelle ist Verden (Aller) Süd. Der Zugleiter VWE ist an der VWE Moorstraße 2a angesiedelt.
Der Zugleiter regelt die Zugfolge auf der Strecke.
Fahrten innerhalb von Verden (Aller) Süd sowie zwischen DB Verden (Aller) und Verden (Aller) Süd werden als Rangierfahrten durchgeführt.
Die Fahrt zu einer Anschlussbedienung auf der Strecke und die Rangierarbeit im Anschluss sind betrieblich getrennt zu behandeln. Die Beanspruchung des Streckengleises für die Bedienung ist mit dem Zugleiter abzustimmen. Aus dem Vorliegen eines Wagenauftrags ergibt sich keine Erlaubnis zur Streckenbenutzung.
B 2 Zugleitbetrieb
Eine Zugfahrt darf nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche Fahrerlaubnis des Zugleiters vorliegt.
Die Fahrerlaubnis muss Zug, Ausgangspunkt und Ziel eindeutig bezeichnen.
Zuglaufmeldungen sind an den hierfür bestimmten Stellen abzugeben.
Ein Streckenabschnitt darf erst frei gemeldet werden, wenn der Zug vollständig angekommen ist und keine Fahrzeuge auf dem betreffenden Abschnitt zurückgeblieben sind.
Werden während einer Bedienungsfahrt Fahrzeuge zurückgelassen oder wird das Streckengleis für Rangierarbeiten beansprucht, ist dies bei der Regelung der weiteren Zugfahrten zu berücksichtigen.
Eine Bedienung darf andere zugelassene Fahrten nicht gefährden. Kann sie nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, ist der Zugleiter zu verständigen. Die weitere Durchführung richtet sich nach seiner Anordnung.
B 3 Fahrten DB Verden (Aller) – Verden (Aller) Süd
Fahrten zwischen DB Verden (Aller) und Verden (Aller) Süd werden als Rangierfahrten durchgeführt.
Vor einer Übergabefahrt ist die Aufnahme zwischen VWE und Fdl DB Verden (Aller) abzustimmen. Der Fdl DB Verden (Aller) hat seinen Dienstsitz im DB-Stellwerk Vf.
Die Zustimmung zur Aufnahme der Fahrzeuge und die Zustimmung zur Durchführung der Rangierfahrt sind getrennt zu beachten.
Von der Deutschen Bundesbahn übernommene Wagen werden in Verden (Aller) Süd nach ihren Bestimmungsstellen geordnet.
Wagen für die Deutsche Bundesbahn werden in Verden (Aller) Süd zur Übergabe bereitgestellt.
Bei der Übernahme und Übergabe müssen Wagenbestand und zugehörige Beförderungsunterlagen übereinstimmen. Bestimmungsort, Empfänger und erforderliche Weiterleitung sind vor der Einordnung festzustellen.
Die Weiterleitung richtet sich nach den für den Betriebstag geltenden Verbindungen und Zugbildungsbestimmungen. Nicht rechtzeitig abholbereit gewordene Wagen sind für eine spätere geeignete Verbindung bereitzustellen; sie dürfen nicht allein wegen einer vorgesehenen Übergabe ohne Freigabe übernommen werden.
B 4 Fahrdienst auf den Betriebsstellen
Vor einer Fahrt ist festzustellen, dass der erforderliche Fahrweg richtig eingestellt und frei ist.
Handweichen und vorhandene Sicherungseinrichtungen sind vor dem Befahren auf richtige Stellung zu prüfen.
Fahrzeuge sind so abzustellen, dass benachbarte Fahrwege und Freihaltepunkte frei bleiben.
Nach Abschluss einer Bedienung sind die für den weiteren Betrieb erforderlichen Fahrwege wiederherzustellen.
Vor der Zugbildung und vor jeder Zustellung ist zu prüfen, ob die Fahrzeuge innerhalb der verfügbaren Nutzlängen aufgenommen werden können. Triebfahrzeuge und die für die Bewegung erforderlichen Freiräume sind dabei zu berücksichtigen. Nicht verfügbare Gleise dürfen nicht als Ausweichmöglichkeit angesetzt werden.
B 5 Rangierdienst
Vor Beginn einer Rangierbewegung müssen Zweck und Ziel der Bewegung feststehen.
Bei geschobenen Rangierbewegungen muss die Spitze der Rangierabteilung ausreichend beobachtet werden.
Ist eine sichere Beobachtung oder Verständigung nicht möglich, ist anzuhalten.
Vor dem Bewegen von Wagen an Lade- und Entladestellen sind Arbeiten einzustellen, die die Rangierbewegung gefährden oder behindern können.
Fahrzeuge dürfen nur an den für den jeweiligen Empfänger bestimmten Übergabe-, Lade- oder Abstellstellen abgestellt werden.
Wagen anderer Anschließer dürfen nur bewegt werden, wenn dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
B 6 Bedienung von Anschlüssen und Ladestellen
Vor Beginn einer Bedienung ist festzustellen:
- welche Wagen zuzustellen sind;
- welche Wagen abgeholt werden dürfen;
- welche Lade- oder Übergabestelle zu benutzen ist;
- ob der erforderliche Rangierweg frei ist;
- welche bereits vorhandenen Fahrzeuge bewegt werden dürfen.
Noch in Be- oder Entladung befindliche Wagen dürfen nur nach Freigabe durch die zuständige Ladestelle bewegt werden.
Eine Bedienung ist erst beendet, wenn die Fahrzeuge ordnungsgemäß abgestellt und gesichert und die beanspruchten Fahrwege wieder frei sind.
Zustellung, Be- oder Entladung, Umstellung und Abholung sind getrennte Arbeitszustände. Die Zustellung eines Wagens bedeutet nicht, dass er bereits wieder zur Abholung bereitsteht.
Leerwagen sind nach dem bestehenden Wagenbedarf und ihrer Eignung bereitzustellen. Ein frei gewordener Wagen darf nur dann einem neuen Auftrag zugeordnet werden, wenn Wagenart, Zustand und Verwendbarkeit diesem Auftrag entsprechen.
B 7 Abstellen und Sichern von Fahrzeugen
Abgestellte Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
Die Sicherung muss hergestellt sein, bevor die wirksame Sicherung durch das Triebfahrzeug aufgehoben wird.
Fahrzeuge dürfen nicht über den für das Gleis maßgebenden Freihaltepunkt hinaus abgestellt werden.
B 8 Störungen und Unregelmäßigkeiten
Kann ein Fahrweg nicht sicher geprüft oder ein Fahrzeug nicht ausreichend gesichert werden, darf die betreffende Bewegung nicht ausgeführt werden.
Störungen, Schäden und sonstige betriebliche Unregelmäßigkeiten sind dem Zugleiter mitzuteilen.
Eine andere Fahrmöglichkeit oder ein anderes Sicherungsverfahren darf nicht ohne entsprechende Anordnung angewendet werden.
Bei fehlenden oder widersprüchlichen Wagenangaben ist die Bestimmung des Wagens vor seiner weiteren Zustellung zu klären. Fehlender Aufnahmeraum oder eine ausstehende Freigabe sind mitzuteilen; ein anderer Anschluss darf nicht eigenmächtig als Ersatzladestelle benutzt werden.
Teil C – Örtlichkeiten
C 1 Verden (Aller) Süd – km 0,0
Verden (Aller) Süd dient der:
- Übernahme und Übergabe von Wagen von und zur Deutschen Bundesbahn;
- Bildung und Auflösung der VWE-Güterzüge;
- Sortierung und Bereitstellung von Wagen;
- Bedienung der örtlichen Anschlüsse.
Innerhalb des Bahnhofs wird rangiert.
Für Streckenanschließer bestimmte Wagen können in Verden (Aller) Süd bereitgestellt werden. Die Bereitstellung im Bahnhof gilt nicht als Zustellung an einen örtlichen Empfänger.
Die Bedienung der Fa. K. F. Rathsmann und der Fa. Löbl richtet sich nach Teil D.
Eingehende Wagen, bereitgestellte Leerwagen und abholbereite Ausgangswagen sind entsprechend ihrem nächsten Auftrag zu ordnen. Wagen, deren Weiterleitung erst mit einer späteren Verbindung vorgesehen ist, bleiben an den hierfür zugelassenen Bereitstellungsstellen.
Die Zugbildung richtet sich nach den für den Betriebstag geltenden Bestimmungen, der Bedienungsfolge und den verfügbaren Nutzlängen. Eine Bereitstellung darf die erforderlichen Zug- und Rangierwege nicht blockieren.
C 2 Kuhweg und Eitze
Die Kilometrierung im Bereich Kuhweg/Eitze lautet: Industriestammgleis km 0,8–1,2; Anschluss Fa. Effem GmbH km 1,4 (Nordanschluss) / km 2,03 (Südanschluss); Anschluss Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG km 2,06; Eitze Dorf Hp km 2,5; Eitze Bf km 3,6.
Im Bereich Eitze liegen die Anschlüsse der Fa. Effem GmbH und der Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG.
Beide Anschlüsse sind getrennt zu bedienen.
Für die Fa. Effem GmbH bestimmte Wagen dürfen nicht bei der Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG bereitgestellt werden und umgekehrt.
Weitere im Bereich Kuhweg vorhandene Gleise dürfen nur benutzt werden, soweit sie für den jeweiligen Auftrag zugelassen sind.
Effem
Die VWE führt die Wagen dem Werksanschluss zu und holt freigegebene Wagen ab.
Die weitere Verteilung innerhalb des Werks erfolgt durch Effem mit der werkseigenen Köf II.
VWE-Rangierbewegungen und Bewegungen der Werk-Köf sind so abzustimmen, dass sie sich nicht gegenseitig behindern oder gefährden.
Der Wagenbedarf und die Freigabe durch das Werk bestimmen die anfallende Bedienungsarbeit. Die innerbetriebliche Verteilung ist nicht auf die Zeitpunkte der DB-Übergaben beschränkt. Das Streckengleis darf hierfür nur nach betrieblicher Abstimmung beansprucht werden.
Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG
Die Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG wird als eigener Anschluss bedient.
Das Anschlussgleis darf nicht als Umfahrgleis für andere Bedienungen benutzt werden.
Für die Bedienung gelten D 4 und D 5.
C 3 Luttum – km 4,6
Örtliche Lade- oder Anschlussbedienungen dürfen nur aufgrund eines hierfür bestehenden Auftrags ausgeführt werden.
C 4 Hohenaverbergen – km 5,9
Örtliche Lade- oder Anschlussbedienungen dürfen nur aufgrund eines hierfür bestehenden Auftrags ausgeführt werden.
C 5 Armsen – km 7,4
Örtliche Lade- oder Anschlussbedienungen dürfen nur aufgrund eines hierfür bestehenden Auftrags ausgeführt werden.
C 6 Neddenaverbergen – km 9,0
Wagen für die örtlichen Ladestellen sind nach Empfänger und Ladestelle getrennt bereitzustellen.
Saisonale Wagenaufkommen sind unter Beachtung der verfügbaren Gleise auf die erforderlichen Bedienungsfahrten zu verteilen.
Noch in Bearbeitung befindliche Wagen bleiben an ihrer Ladestelle, soweit kein anderer Auftrag vorliegt.
C 7 Stemmen – km 11,8
Stemmen ist Endpunkt der Strecke.
Ankommende Wagen werden nach ihren Lade- und Empfangsstellen rangiert.
Abzuholende Wagen dürfen nur übernommen werden, wenn sie zur Abholung freigegeben sind.
Vor der Rückfahrt sind Wagenbestand, Zugzusammenstellung und Fahrweg festzustellen.
Teil D – Örtlichkeiten – Sonstiges
D 1 Verzeichnis der Anschlüsse und Ladestellen
| Nr. | Anschluss / Ladestelle | Bereich | km |
|---|---|---|---|
| 1 | Fa. K. F. Rathsmann | Verden (Aller) Süd | 0,0 (Bahnhofsbereich) |
| 2 | Fa. Löbl, Schrottplatz | Verden (Aller) Süd | 0,0 (Bahnhofsbereich) |
| 3 | Fa. Effem GmbH | Eitze | 1,4 (Nordanschluss) / 2,03 (Südanschluss) |
| 4 | Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG | Eitze | 2,06 |
| 5 | Landhandel / Ladegleise | Neddenaverbergen | 9,0 |
| 6 | Landhandel / Ladegleise | Stemmen | 11,8 |
D 2 Bedienungsanweisung für den Anschluss der Fa. K. F. Rathsmann
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Anschluss der Fa. K. F. Rathsmann liegt im Bahnhofsbereich Verden (Aller) Süd bei km 0,0.
Die Bedienung erfolgt als Rangierfahrt.
Wagen dürfen nur an der für die Fa. K. F. Rathsmann bestimmten Ladestelle bereitgestellt werden.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Vor der Bedienung ist festzustellen, dass der Fahrweg frei ist und Ladearbeiten die Rangierbewegung nicht behindern.
Abzuholende Wagen müssen zur Abholung freigegeben sein.
Nach Abschluss der Bedienung sind die für den Bahnhofsbetrieb erforderlichen Rangierwege freizuhalten.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Während der Bedienung dürfen Ladegeräte, Fahrzeuge und andere Gegenstände den Rangierweg nicht beeinträchtigen.
Abgestellte Eisenbahnfahrzeuge dürfen durch Unbefugte nicht bewegt werden.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 3 Bedienungsanweisung für den Anschluss der Fa. Löbl
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Anschluss dient der Bedienung des Schrottplatzes im Bahnhofsbereich Verden (Aller) Süd bei km 0,0.
Die Bedienung erfolgt als Rangierfahrt.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Vor Beginn der Rangierbewegung sind Ladearbeiten einzustellen.
Lose Schrottteile, Ladeeinrichtungen und sonstige Gegenstände dürfen den Rangierweg nicht beeinträchtigen.
Wagen sind an der vorgesehenen Ladestelle bereitzustellen.
Abzuholende Wagen müssen zur Abholung freigegeben sein.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Der Rangierweg ist während der Bedienung freizuhalten.
Ladeeinrichtungen dürfen erst nach Abschluss der Rangierbewegung wieder benutzt werden.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 4 Bedienungsanweisung für den Werksanschluss der Fa. Effem GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Werksanschluss der Fa. Effem GmbH liegt im Bereich Eitze; die Kilometrierung lautet km 1,4 (Nordanschluss) / km 2,03 (Südanschluss).
Die Zuführung und Abholung der Wagen erfolgt durch die VWE.
Für die werkinterne Rangierarbeit setzt Effem eine eigene Köf II ein.
2. Bedienung durch die VWE
Vor der Bedienung sind zwischen VWE-Personal und zuständigem Werkspersonal die zuzustellenden und abzuholenden Wagen sowie die zu benutzenden Übergabegleise abzustimmen.
Die VWE stellt die Wagen auf den hierfür bestimmten Werkgleisen bereit und übernimmt die vom Werk freigegebenen Ausgangswagen.
Für andere Anschließer bestimmte Wagen dürfen nicht bei Effem bereitgestellt werden.
3. Werkinterner Rangierdienst
Die weitere Verteilung der Wagen innerhalb des Werks erfolgt mit der Effem-Köf II.
Die Werk-Köf verteilt, stellt und sammelt die Wagen auf den hierfür vorgesehenen Werkgleisen.
Noch in Be- oder Entladung befindliche Wagen dürfen nur nach Freigabe durch das Werkspersonal bewegt werden.
Die Werk-Köf darf den für die VWE-Streckenfahrt vorgesehenen Bereich nur nach Abstimmung mit dem VWE-Personal beanspruchen.
4. Zusammenwirken VWE – Effem
VWE- und Werksrangierbewegungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen ist.
Vor Übergabe der Wagen muss feststehen, welche Gleise für die VWE frei sind und welche durch die Werk-Köf beansprucht werden.
Abgeholt werden nur durch Effem freigegebene Wagen.
Leerwagenbedarf, Ladestelle und erforderliche Wagenstellung sind mit dem Werkspersonal abzustimmen. Eingehende beladene Wagen gelten nicht automatisch als geeignete Leerwagen für den anschließenden Versand.
5. Bestimmungen für den Anschließer
Die für die VWE-Bedienung erforderlichen Fahrwege sind freizuhalten.
Ladearbeiten im Rangierbereich sind vor Beginn der Fahrzeugbewegung einzustellen.
Zur Abholung vorgesehene Wagen sind dem VWE-Personal eindeutig bekanntzugeben.
6. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten von VWE und Effem sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 5 Bedienungsanweisung für den Anschluss der Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Anschluss der Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG liegt im Bereich Eitze bei km 2,06.
Die Bedienung erfolgt mit Triebfahrzeug und Personal der VWE.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Vor der Bedienung sind die zuzustellenden und abzuholenden Wagen festzustellen.
Bereits im Anschluss befindliche Wagen dürfen nur bewegt werden, soweit dies für die Bedienung erforderlich ist.
Wagen für Fa. Effem GmbH dürfen nicht bei der Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG bereitgestellt werden.
Das Anschlussgleis darf nicht als Umfahrgleis für andere Bedienungen benutzt werden.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Ladearbeiten im Rangierbereich sind während der Bedienung einzustellen.
Abzuholende Wagen sind zur Abholung freizugeben.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 6 Lade- und Bedienungsbestimmungen Neddenaverbergen
Die örtlichen Ladestellen in Neddenaverbergen liegen bei km 9,0 und sind entsprechend dem Wagenauftrag zu bedienen.
Wagen verschiedener Empfänger sind getrennt bereitzustellen.
Noch in Be- oder Entladung befindliche Wagen dürfen nicht ohne Freigabe umgesetzt werden.
Saisonale zusätzliche Wagen sind nur im Rahmen der verfügbaren Gleise bereitzustellen.
D 7 Lade- und Bedienungsbestimmungen Stemmen
Die örtlichen Lade- und Landhandelsgleise in Stemmen liegen bei km 11,8 und sind entsprechend dem Wagenauftrag zu bedienen.
Wagen für Kohle, Dünger, Getreide und sonstige Landhandelsgüter sind nach tatsächlicher Ladestelle getrennt zu behandeln.
Abzuholende Wagen müssen freigegeben sein.
Vor der Rückfahrt sind zurückbleibende Fahrzeuge ordnungsgemäß abzustellen und zu sichern.
Teil E – Anlagen
Die Anlagen enthalten die für den jeweiligen Berichtigungsstand gültigen örtlichen Pläne und Streckenangaben.
Später durch Berichtigung ersetzte Anlagen sind aus der Dienstfassung zu entfernen.
E 1 bis E 9 werden als gesonderte Anlagen geführt. Diese Textfassung enthält keine ergänzten Gleispläne, Bahnübergangsverzeichnisse, Geschwindigkeitswerte oder Neigungsangaben.
E 10 wird als gesondert gekennzeichnetes Beiblatt für den FREMO-N-RE-Betrieb geführt. Seine örtlichen Angaben sind bei jeder Berichtigung mit dem gültigen Jahresstand abzugleichen.
E 10 – Beiblatt für den FREMO-N-RE-Betrieb
Umsetzung des Kernkonzepts für Güterverkehr und Betrieb 2.0 im FREMO-N-RE-Integrationsrahmen 2.1
Gilt ergänzend zur Stammfassung 1979 mit den für das gewählte Betriebsjahr eingelegten Berichtigungen. Dieses Beiblatt regelt die lokale Umsetzung im Modellbetrieb. Es gibt keine historische VWE-Vorschrift wieder.
E 10.1 Geltung und betriebliche Unterlagen
Konzept 2.0 bleibt das VWE-Güterbetriebskonzept: Verkehrsbedarf, DB-Anbindungen, Kunden, Wochen- und Saisonprofile sowie die daraus entstehende VWE-Arbeit. Integrationsrahmen 2.1 ergänzt es als FREMO-N-RE-Integrationsrahmen: Einbindung dieser Arbeit in das gemeinsame Frachtsystem, den Treffenfahrplan, die Modellzeit, die Zuständigkeiten und die Sessionorganisation. Beide Grundlagen gelten parallel; 2.1 ersetzt 2.0 nicht. Die beim Treffen eingeführten N-RE-Regeln bleiben der gemeinsame Rahmen; örtliche VWE-Festlegungen und gekennzeichnete Modellkompromisse gelten innerhalb dieses Rahmens.
Für das gemeinsame Arrangement gelten die beim Treffen eingeführten N-RE-Regeln und Betriebsunterlagen. Die VWE-Dienstfassung bestimmt innerhalb dieses Rahmens die örtliche Durchführung für das gewählte Betriebsjahr. Modellbedingte Anpassungen sind im Beiblatt zum Treffen ausdrücklich anzugeben.
Örtliche Anpassungen dürfen weder das gemeinsame Frachtsystem noch die Fahrplanabwicklung oder die Zuständigkeiten benachbarter Betriebsstellen eigenmächtig verändern. Widersprüche sind vor der betroffenen Fahrt mit der zuständigen Betriebsleitung des Treffens zu klären.
Die folgende Zuordnung gilt für die VWE-Modulgruppe:
| Unterlage | Aufgabe im Betrieb |
|---|---|
| SbV mit gültigen Berichtigungen | Örtliche Zuständigkeiten, Fahrverfahren, Anschlussbedienung und Sicherung |
| Konzept 2.0 | VWE-Verkehrsbedarf und betriebliches Grundkonzept |
| Integrationsrahmen 2.1 | Integration des VWE-Betriebs in den gemeinsamen FREMO-N-RE-Rahmen |
| Dieses N-RE-Beiblatt | Örtliche Umsetzung beider Grundlagen im gemeinsamen Modellbetrieb |
| Betriebsstellendatenblatt und gültiger Modellgleisplan | Vorhandene Gleise, Funktionen, Nutzlängen, Ladestellen und Schnittstellen |
| Bildfahrplan und Buchfahrplan | Geplante Zugfahrten und Bedienungszeiten |
| Zugbildungsvorschriften und Reihungspläne | Zugzusammensetzung und Reihenfolge der Wagengruppen |
| Umlaufpläne | Einsatz der Triebfahrzeuge und gegebenenfalls der Reisezugwagen |
| Wagenkarte und Frachtzettel | Fahrzeugidentität und aktueller Beförderungsauftrag |
| FREMO-Betriebsheft | Handhabung und örtliche Einweisung für die eingesetzten Teilnehmer |
| Beiblatt zum jeweiligen Treffen | Gewählter Betriebsstand und konkret vereinbarte Umsetzung |
E 10.2 Betriebsjahr, Wochentag und Saison
Vor Beginn der Fahrplansitzung sind Betriebsjahr, Wochentag und Saison festzulegen. Die einzusetzenden Anschlüsse und die Zuständigkeit für den Effem-Rangierdienst ergeben sich aus dem gültigen Jahresstand.
| Jahresstand | Einzulegende Berichtigungen | Maßgebende Änderung gegenüber dem vorherigen Stand |
|---|---|---|
| Ende 1979–1981 | Stammfassung | Effem-Köf II im werkseigenen Rangierdienst; VWE führt zu und holt ab |
| 1982–1983 | 1 | Fischer aufgenommen; alter Löbl-Schrottplatz in Verden (Aller) Süd nicht mehr bedient |
| 1984–1986 | 1 und 2 | Fa. Hensen in Armsen aufgenommen |
| 1987 | 1 bis 3 | VWE übernimmt den Effem-Rangierdienst mit Lok 5 |
| 1988 | 1 bis 4 | Fa. Heibo und Fa. AWS Wolters aufgenommen; Lok 5 weiterhin im Effem-Rangierdienst |
| 1989 | 1 bis 5 | Effem-Rangierdienst weiterhin durch VWE, jedoch mit anderem VWE-Triebfahrzeug |
Die Berichtigungen werden in ihrer Reihenfolge eingearbeitet. Von mehrfach ersetzten Blättern ist nur die jüngste für das gewählte Jahr gültige Fassung in der Dienstkopie vorzuhalten. Das Entfernen eines früheren Ersatzblatts hebt die übrigen Bestimmungen seiner Berichtigung nicht auf.
Wochentag, Saison und Kundenbedarf bestimmen die Frachtaufträge und deren Verteilung auf die verfügbaren Fahrten. Jahresmengen werden nicht als täglich gleichbleibende Wagenzahl angesetzt. Ein Anschluss muss nicht in jeder Sitzung bedient werden. Verkehrsaufkommen und Leerwagenbedarf sind auf die tatsächlich verfügbaren Lade- und Bereitstellungsgleise abzustimmen.
E 10.3 Fahrplan und gemeinsame Modellzeit
Es gelten der Fahrplan und die gemeinsame Modellzeit des Treffens. Eine eigene, davon unabhängige VWE-Uhr wird nicht verwendet. Örtliche Rangierarbeit ist mit ausreichender Zeit in die gemeinsame Planung einzubeziehen.
Bildfahrplan, Buchfahrplan, Zugbildungs- und Umlaufunterlagen sind gemeinsam anzuwenden. Geplante Zugfahrten ersetzen keine Fahrerlaubnis. Rangieraufträge ersetzen keine Zustimmung zur Benutzung eines fremden oder gesperrten Fahrwegs.
Die VWE-Bedienung wird nicht pauschal auf zwei tägliche Zeitfenster eingeschränkt. Die eingeplanten DB-Verbindungen dienen der Weiterleitung; sie bestimmen nicht automatisch den Beginn und das Ende der Werkproduktion oder jeder innerbetrieblichen Umstellung.
Die für 1984/85 verfügbaren DB-Fahrplandaten dürfen als gekennzeichnete Planungsgrundlage dienen. Für ein anderes Betriebsjahr werden diese Zugnummern und Zeiten nicht als historisch nachgewiesener Jahresfahrplan ausgegeben. Der konkrete Modellfahrplan ist vor dem Treffen mit den benachbarten Betriebsstellen abzustimmen.
Verspätungen, fehlender Aufnahmeraum und länger dauernde Bedienungen sind rechtzeitig zu melden. Ein lokaler Zeitbedarf berechtigt nicht dazu, andere Fahrten eigenmächtig zurückzustellen oder die gemeinsame Uhr anzuhalten.
E 10.4 Zuständigkeiten und Fahrverfahren
Die Funktionen Zugleiter, Fdl DB Verden (Aller), Zugführer, Triebfahrzeugführer und örtlich beauftragter Rangierender sind vor Beginn zuzuordnen. Bei Personalunion müssen die jeweiligen Zuständigkeiten erkennbar bleiben.
Der dargestellte Zugleiter VWE an der VWE Moorstraße 2a regelt die VWE-Streckenfahrten. Die Zustimmung des dargestellten Fdl DB Verden (Aller) im Stellwerk Vf betrifft die vereinbarte DB-Schnittstelle. Die Teilnahme an der Werkbedienung überträgt weder die Zugleitung noch die Verfügungsgewalt über die DB-Fahrwege.
Verden (Aller) Süd – Stemmen wird entsprechend B 1 und B 2 im Zugleitbetrieb befahren. Fahrten zu Kuhweg/Eitze werden nicht allein wegen der räumlichen Verkürzung des Modells zu Rangierfahrten erklärt. Die Anschlussrangierarbeit und eine dabei notwendige Streckenbeanspruchung sind gesondert abzustimmen.
DB Verden (Aller) – Verden (Aller) Süd wird als Rangierfahrt behandelt. Die Zustimmung zur Wagenaufnahme und die Zustimmung zur Bewegung bleiben getrennte Voraussetzungen.
Sind im Treffen weitere Verkehrsarten vorgesehen, gelten für diese ebenfalls Fahrplan, Fahrerlaubnisse und örtliche Fahrwegregeln. Das Güterverkehrskonzept begründet keinen pauschalen Vorrang vor Personen-, Sonder- oder anderen zugelassenen Fahrten.
E 10.5 Wagenkarten und Frachtzettel
Jeder eingesetzte Güterwagen führt die zugehörige N-RE-Wagenkarte. Sie kennzeichnet das Fahrzeug dauerhaft. Der Frachtzettel beschreibt den aktuellen Auftrag. Die N-RE-Unterlagen nennen hierfür Wagenkarten im Hochformat 46 × 70 mm und Frachtzettel von 66 × 42 mm; zu verwenden sind die beim Treffen eingeführten kompatiblen Unterlagen.
Vor der Übernahme ist zu prüfen, ob Karte und Wagen zusammengehören und der Frachtauftrag den Wagen eindeutig zuordnet. Zielbetriebsstelle, Empfänger und Ladestelle dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die Bereitstellung in Verden (Aller) Süd ist nicht die Zustellung an die Fa. Effem GmbH, die Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG oder einen anderen Streckenanschließer.
Wagenkarten und Frachtzettel werden bei Fahrten mitgeführt und bei Übergaben zusammen mit den Wagen übergeben. Innerbetriebliche Umstellungen verändern nicht die Fahrzeugidentität oder eigenmächtig das Versandziel.
Für die lokale Durchführung müssen der zuständige Teilnehmer und das Zugpersonal erkennen können, welche Wagen noch in Bearbeitung sind und welche zur Abholung freigegeben wurden. Dies kann durch die beim Treffen vereinbarte Kartenablage oder eine ergänzende örtliche Liste geschehen. Diese Kennzeichnung ersetzt weder die Wagenkarte noch den gültigen Frachtzettel.
E 10.6 Frachtbedarf und Leerwagen
Ausgangspunkt ist der konkrete Bedarf eines Kunden. Hieraus werden geeignete Wagen und Frachtaufträge abgeleitet. Die Aufträge sind nach dem vereinbarten Verfahren an den zuständigen Schattenbahnhof oder die tatsächlich beteiligte Versandbetriebsstelle zu geben.
Für ausgehende Güter werden erforderlichenfalls zunächst passende Leerwagen angefordert. Nach der Beladung erhalten sie den Auftrag für die Weiterbeförderung. Frei gewordene Wagen werden entsprechend der vereinbarten Leerwagenlenkung zurückgeführt oder einem geeigneten neuen Bedarf zugeordnet.
Eine bloße Nachbarschaft von Kunden begründet keinen Wagenlauf zwischen ihnen. Verkehr zwischen sichtbaren Betriebsstellen wird nur eingerichtet, wenn eine konkrete Verkehrsbeziehung besteht. Die örtliche Behandlung der VWE-Wagen bleibt in das gemeinsame N-RE-Frachtsystem eingebunden.
Bei Effem sind Versorgung mit Versandleerwagen, beladener Eingang und beladener Ausgang getrennt zu planen. Der beladene Eingang deckt nicht automatisch den Leerwagenbedarf für den Versand. Für eine Wiederverwendung müssen Bauart, Ladegut, Zustand und Verwendbarkeit passen.
Fehlende Leerwagen werden als Bedarf gemeldet. Wagen anderer Kunden werden nicht allein zum Auffüllen einer vorgesehenen Zuglänge umgewidmet.
E 10.7 Zustellung, Ladezustand und Freigabe
Die örtliche Umsetzung unterscheidet mindestens:
- Wagen zur Zustellung;
- zugestellte Wagen in Be- oder Entladung;
- für eine weitere Wagenstellung freigegebene Wagen;
- zur Abholung freigegebene Ausgangs- oder Leerwagen;
- für eine spätere Verbindung bereitgestellte Wagen.
Eine Wagenstellung kann mehrere Werkbewegungen erfordern. Die Weiterbeförderung beginnt erst nach Abschluss der dafür notwendigen Arbeiten und nach Freigabe. Eine ankommende Wagenkarte oder ein wendbarer Frachtzettel allein bewirkt keine sofortige Abholbereitschaft.
Die Darstellung von Ladezeiten und Werkfreigaben wird vor der Sitzung festgelegt. Sie kann mit Modellzeiten oder vereinbarten Arbeitsabschnitten erfolgen. Dieses Beiblatt setzt keine allgemeine historische Ladezeit und keine für alle N-RE-Treffen verbindliche Anzahl von Sitzungen fest.
Bereits vor Sitzungsbeginn abholbereite Wagen dürfen aus einer vorausgegangenen Arbeitsphase stammen. Wagen, deren Bearbeitung nicht abgeschlossen ist, können über das Sitzungsende hinaus stehen bleiben. Ausgangswagen, die eine Verbindung verpassen, werden für eine spätere geeignete Fahrt bereitgestellt.
E 10.8 Verden (Aller) Süd und die DB-Schnittstelle
Verden (Aller) Süd übernimmt, sortiert, stellt bereit und bildet die VWE-Züge. Für die DB bestimmte Wagen werden nach den vereinbarten Weiterleitungs- und Zugbildungsbestimmungen geordnet. Empfänger und endgültige Bestimmungsorte bleiben auf den Frachtunterlagen erhalten.
DB-Verbindungen in Richtung Bremen Rbf und Seelze Rbf werden berücksichtigt, soweit sie im vereinbarten Fahrplan dargestellt sind. Die dafür zuständige Nachbarbetriebsstelle oder der Schattenbahnhof ist vor Beginn eindeutig zu benennen. Farben und Weiterleitungskennzeichnungen richten sich nach dem Treffen; aus einer geographischen Richtung wird keine zusätzliche örtliche Wagenroute erfunden.
Ist Verden (Aller) Süd noch nicht als eigenes Modul vorhanden, kann eine vereinbarte Nachbarbetriebsstelle seine Übernahme-, Sortier- und Zugbildungsaufgaben darstellen. Ihre Funktion und die Grenzen ihrer Befugnisse werden im Beiblatt zum Treffen festgelegt. Die räumliche Ersatzdarstellung ändert nicht die Kundenbestimmung der Wagen.
Verkehr jenseits der dargestellten Modulgruppe kann über vereinbarte Nachbarmodule oder eine verdeckte Fortsetzung abgewickelt werden. Dadurch werden keine zusätzlichen Kundenanschlüsse innerhalb von Effem geschaffen.
E 10.9 Effem und die benachbarten Anschlüsse
Für Effem gilt die jeweils gültige Fassung von D 4. Bis einschließlich 1986 führt Effem die werkinterne Rangierarbeit mit seiner Köf II durch. 1987–1988 übernimmt die VWE diese Arbeit mit Lok 5. Ab dem Betriebsstand 1989 setzt die VWE ein anderes gestelltes Triebfahrzeug ein. Die Freigabe der Wagen und Ladegleise bleibt bei Effem.
Für den Modellbetrieb ist ein Teilnehmer zu bestimmen, der die Werkfreigaben nach dem vereinbarten Arbeitsablauf darstellt. Auch bei Personalunion bleiben Werkfreigabe, Durchführung der Rangierbewegung und Erlaubnis zur Streckenbeanspruchung getrennt.
Fischer (km 2,110), Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG (km 2,060) und ab 1988 Fa. Heibo (km 1,508) sind eigene Empfänger. Ihre Wagen dürfen nicht auf Effem-Gleisen als zugestellt gelten. Fa. Hensen wird ab 1984 in Armsen und Fa. AWS Wolters ab 1988 in Neddenaverbergen behandelt. Fa. Hans Freitag wird nicht als zusätzlicher Bahnempfänger eingerichtet.
Die spätere Umfahrmöglichkeit im Bereich Badenhop / Nebenanschluss Löbl (km 2,060) wird für einen historischen Betriebsstand 1979–1989 nicht vorausgesetzt. Enthält der Modellgleisplan eine zusätzliche Umfahrmöglichkeit, muss deren Verwendung als Modellkompromiss im Beiblatt zum Treffen ausdrücklich geregelt werden. Das Verbot in C 2 und D 5 bleibt bestehen, solange keine ausdrücklich bekanntgegebene Modellabweichung gilt.
E 10.10 Nutzlängen und lokale WI-Prüfung
Die tatsächlichen Modellnutzlängen werden im Betriebsstellendatenblatt in den für die Treffensplanung verwendeten mm oder cm angegeben. Achszahlen oder weitere Planungsangaben sind nach dem Verfahren des Treffens zu führen. Maßgebend bleibt, ob die vorgesehene Bewegung auf den vorhandenen Gleisen ausgeführt werden kann.
Der Wagenindex (WI) darf als zusätzliche örtliche Prüfhilfe verwendet werden. Für Spur N beträgt die hier verwendete WI-Einheit 35 mm. Fahrzeuglängen einschließlich Triebfahrzeugen werden je Fahrzeug aufgerundet; die Gleisnutzlänge wird abgerundet. Die Summe der Fahrzeugindizes wird mit dem Index des beanspruchten Gleises verglichen.
WI ersetzt keine N-RE-Wagenkarte, keine Achs- oder Längenangabe, keine Zugbildungsbestimmung und kein Betriebsstellendatenblatt. Ein rechnerisches Ergebnis erzeugt weder eine Fahrberechtigung noch eine zusätzliche Gleiskapazität. Bei Zweifeln sind Nutzlänge, Fahrzeuglängen und benötigte Bewegungsräume unmittelbar zu prüfen.
Gleisfunktionen und Kapazitäten werden nicht aus dem WI abgeleitet. Positionen werden bei Verwendung von P-Codes stets mit dem beschreibenden Ortsnamen angegeben. Die Zuordnung folgt dem tatsächlich gültigen Modellplan.
Tabellen führen Modell-LüP beziehungsweise Nutzlänge in mm und den zugehörigen WI-N nebeneinander. Fahrzeug-WI-N wird aufgerundet, nutzbare Gleis-WI-N werden abgerundet; GWI-N ist die Summe der einzelnen Fahrzeugwerte. SI und BI werden nur mit dokumentiertem Laufweg beziehungsweise berücksichtigten Gleisen, Funktionen und Freihaltebedarf eingesetzt. Nicht ermittelte Werte bleiben offen. Maßgebend bleiben die tatsächliche gekuppelte Länge, Freihaltepunkte und Bewegungsräume; die Indizes ergänzen die FREMO-Längen- und Achsangaben.
E 10.11 Störungen, Übergabe und Sitzungsende
Betriebliche Störungen werden nach B 8 gemeldet. Bei einem Fahrzeugdefekt gelten zusätzlich die beim Treffen eingeführten N-RE-Regeln für Schadfahrzeuge. Ein nicht zuverlässig verwendbares Fahrzeug wird aus dem Betrieb genommen; ein Ersatz muss mit den übrigen betrieblichen Aufgaben und Unterlagen abgestimmt werden.
Beim Personalwechsel sind Wagenbestand, Karten, Ladezustände, offene Aufträge, freigegebene Wagen und beanspruchte Fahrwege zu übergeben. Eine begonnene Werkbedienung gilt durch den Personalwechsel nicht automatisch als beendet.
Am Sitzungsende werden Fahrzeuge gesichert und der tatsächliche Zustand festgehalten. Noch in Bearbeitung befindliche Wagen, zurückgestellte Aufträge und ausstehende Leerwagen bleiben als solche erkennbar. Ein Zurücksetzen auf eine neue Ausgangsbelegung erfolgt nur nach der für das Treffen vereinbarten Vorgehensweise.
E 10.12 Beiblatt zum jeweiligen Treffen
Die nachstehenden Angaben sind vor Betriebsbeginn auszufüllen oder durch einen eindeutigen Verweis auf die gültigen Treffensunterlagen zu belegen. Leere Felder sind keine betriebliche Festlegung.
| Gegenstand | Festlegung / Verweis |
|---|---|
| Treffen und Geltungszeitraum | |
| Betriebsjahr; gültige Berichtigungen | |
| Konzept 2.0 / Integrationsrahmen 2.1: jeweils verwendeter Stand / datierter Revisionsvermerk / ggf. Revisionsbuchstabe (2.0A / 2.1A usw.) | |
| Wochentag und Saison | |
| Gültiger Modellgleisplan und Betriebsstellendatenblätter | |
| Bildfahrplan und Buchfahrplan | |
| Gemeinsame Modellzeit / Zeitverkürzung | |
| Zugbildungsbestimmungen und Reihungspläne | |
| Triebfahrzeug- und gegebenenfalls Reisezugwagenumläufe | |
| Zugleiter VWE; Kommunikationsweg | |
| Fdl DB Verden (Aller) / dargestellte DB-Schnittstelle | |
| Zuständige Zug-, Lok- und Rangierpersonale | |
| Teilnehmer für Werkfreigaben bei Effem | |
| Verden (Aller) Süd als Modul oder vereinbarte Ersatzbetriebsstelle | |
| Zuständige Schattenbahnhöfe und Weiterleitungskennzeichnungen | |
| Übergabegleis, Aufnahmezuständigkeit und Zustimmung zur Rangierfahrt | |
| Verfahren für Fracht- und Leerwagenanforderungen | |
| Darstellung von Ladezeiten, Freigaben und Kartenablage | |
| Anfangsbelegung und Übergabe am Sitzungsende | |
| Zusätzliche örtliche Modellkompromisse; Geltungsgrenzen | |
| Stand der Einweisung / verantwortlicher Teilnehmer |
