VWE FREMO-Heft Beiblatt 3 – Jahresstand ab 1987

Beiblatt 3 zum VWE FREMO-Heft

Jahresstand ab 1987

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Jahresstand ab 1987 · Ausgabe v0.10 · 4. Oktober 2026 · Revisionsvermerk 5. Oktober 2026

Effem-Rangierdienst mit VWE Lok 5

Ändert die Effem-Zuordnung in Einleitung, Abschnitten 2.4, 3, 16.3, 16.4 und 24; Beiblätter 1–2 gelten weiter.

Der interne Rangierdienst bei der Fa. Effem GmbH wird für diesen FREMO-Jahresstand von der VWE ausgeführt. Die bisherige Effem-Köf II wird als VWE Lok 5 eingesetzt. EFFEM-Beschriftung am Modell ist mit diesem Jahresstand vereinbar und begründet keine abweichende Zuständigkeit.

Die VWE übernimmt sowohl die äußere Zustellung und Abholung als auch die interne Verteilung und Sammlung. Die Fa. Effem GmbH gibt Wagen und Ladegleise frei. Die Einteilung von Rangierleitung, Lokbedienung und Beobachtung richtet sich nach Abschnitt 3; eine zweite, unabhängige Effem-Lokmannschaft wird durch die Ausgangsregelung nicht mehr vorausgesetzt.

Abschnitt 16.4, Schritt 1: VWE-Rangiermannschaft und zuständiges Werkspersonal stimmen Zustell- und Abholwagen, Übergabeort, Ladegleise, erforderliche Wagenstellungen und nicht zu bewegende Fahrzeuge ab. Schritt 6: Nach Abschluss stellt die VWE-Rangiermannschaft den Wagenbestand und die tatsächliche Belegung fest; Werkspersonal und die für die weitere VWE-Bedienung zuständige Mannschaft erhalten die erforderlichen Angaben. Die Schritte 2–5 gelten weiter.

Die Arbeitsgrenzen und Befugnisse nach Abschnitt 16.3 bleiben wirksam. Lok 5 erhält durch ihren Eigentümerwechsel keine automatische Streckenfahrberechtigung. Nutzlängen und Versuchslimits werden nach Abschnitt 2.3 geprüft.

Die Fahrzeugübernahme ist Projektquellenstand; die gleichzeitige Übernahme des internen Rangierdienstes ist eine vereinbarte Rekonstruktionsannahme, kein bestätigter historischer Bedienungsvertrag.

Anwendung des Konzepts 2.0 im FREMO-N-RE-Integrationsrahmen 2.1

Konzept 2.0 bleibt die Verkehrsgrundlage. Für seine Umsetzung nach Integrationsrahmen 2.1 gilt in diesem Jahresstand der gesamte N-RE-Rahmen des Hefts: gemeinsame Modellzeit, Fahrplan und Umläufe, klare Zuständigkeiten, technische Betriebsbereitschaft sowie Dienstübergabe und Störungsverfahren. Die örtliche Änderung wird in den betroffenen Betriebsstellen- und Fahrplanunterlagen nachgeführt und der Mannschaft vor Beginn erklärt. Weitere Zugarten werden nur berücksichtigt, soweit sie für die Session festgelegt sind.

Für Lok 5 werden Triebfahrzeugkarte, DCC-Adresse, zugehöriger Handregler und der für die Session vorgesehene Umlauf abgestimmt. Die VWE-Mannschaft übernimmt die interne Arbeit im zugewiesenen Bereich; Werkfreigabe, Rangiererlaubnis und Streckenfahrerlaubnis bleiben getrennt. Ein Eigentümerwechsel gibt weder einen neuen Fahrweg frei noch ersetzt er die Aufnahmeabstimmung.

Abgleich mit der Dienstfassung: SbV-Berichtigung 3: C 2 und D 4 ersetzt; Effem-Rangierdienst durch VWE mit Lok 5. E 10 ist auf den Jahresstand 1987 nachzuführen. Die Arbeitsblätter 1–8 und das Betriebsstellendatenblatt sind mit demselben Jahresstand zu führen.

Vor der Session: Gültigkeit im Sessionblatt vermerken und betroffene Bediener unterrichten. Nicht geänderte Heftbestimmungen gelten weiter. Abweichende Gleise, Versuchslimits und Prototype-Freelance-Kompromisse müssen ausdrücklich festgehalten werden.

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