Anschluss- und Bedienungsanweisungen 1979–1989
Verden-Walsroder Eisenbahn (VWE)
Lesefassung aus den D-Blättern der SbV-Dienstfassung · Synchronisationsstand 5. Oktober 2026 · Kernkonzept für Güterverkehr und Betrieb 2.0 und FREMO-N-RE-Integrationsrahmen 2.1

Diese Seite stellt die Anschluss- und Bedienungsanweisungen in einer lesbaren Reihenfolge nach Betriebsjahr zusammen. Maßgebend bleibt die veröffentlichte SbV-Stammfassung mit den jeweils gültigen Berichtigungen. Die hier zusammengefassten D-Blätter ersetzen die Dienstfassung nicht.
Inhaltsverzeichnis
- Zweck und Jahresstand
- Anschlüsse und Ladestellen nach Jahresstand
- D 2 – Fa. K. F. Rathsmann
- D 3 – Fa. Löbl, Verden (Aller) Süd
- D 4 – Fa. Effem GmbH, Ausgangsstand 1979–1986
- D 5 – Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG
- D 6 – Neddenaverbergen
- D 7 – Stemmen
- D 8 – Fa. Fischer, ab 1982
- D 9 – Fa. Hensen, ab 1984
- D 4 – Fa. Effem GmbH, 1987–1988
- D 10 – Fa. Heibo, ab 1988
- D 11 – Fa. AWS Wolters, ab 1988
- D 4 – Fa. Effem GmbH, ab 1989
Zweck und Jahresstand
Für jedes dargestellte Betriebsjahr ist die jüngste gültige Fassung der betreffenden Bedienungsanweisung anzuwenden. Die Kilometrierung wird aus den D-Blättern übernommen; nicht nachgewiesene Anschlussweichenlagen und Betriebsgrenzen bleiben offen.
Die Fa. Effem GmbH ist der wichtigste Sonderfall: 1979–1986 erfolgt die werkinterne Rangierarbeit mit der eigenen Köf II; 1987–1988 übernimmt die VWE den Rangierdienst mit Lok 5; ab 1989 führt die VWE ihn mit einem anderen gestellten Triebfahrzeug aus. Die Freigabe der zu bewegenden Wagen und der zu bedienenden Ladegleise bleibt bei der Fa. Effem GmbH.
Anschlüsse und Ladestellen nach Jahresstand
| Anschluss / Ladestelle | Bereich / km | Verwendung im Projekt |
|---|---|---|
| Fa. K. F. Rathsmann | Verden (Aller) Süd · km 0,0 (Bahnhofsbereich) | 1979–1989 |
| Fa. Löbl, Schrottplatz | Verden (Aller) Süd · km 0,0 (Bahnhofsbereich) | nur bedingtes frühes Szenario 1979–1981; ab rekonstruiertem Stand 1982 keine Bedienung; genaues Verkehrsende offen |
| Fa. Effem GmbH | Eitze · km 1,4 (Nordanschluss) / km 2,03 (Südanschluss) | 1979–1989; Rangierzuständigkeit ändert sich nach Jahresstand |
| Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG | Eitze · km 2,060 | gesamter Projektzeitraum; Anschluss seit 1972 |
| Warenverteilzentrum Fa. Fischer | Eitze · km 2,110 | ab 1982 |
| Fa. Hensen | Armsen · km 7,4 (Bereich Armsen) | ab 1984 |
| Fa. Heibo | Eitze · km 1,508 | ab 1988 als eigener Anschluss |
| Fa. AWS Wolters | Neddenaverbergen · km 9,0 (Bereich Neddenaverbergen) | 1988–1989 |
| Landhandel / Ladegleise | Neddenaverbergen · km 9,0 | 1979–1989 |
| Landhandel / Ladegleise | Stemmen · km 11,8 | 1979–1989 |
D 2 – Bedienungsanweisung für den Anschluss der Fa. K. F. Rathsmann
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Anschluss der Fa. K. F. Rathsmann liegt im Bahnhofsbereich Verden (Aller) Süd bei km 0,0.
Die Bedienung erfolgt als Rangierfahrt.
Wagen dürfen nur an der für die Fa. K. F. Rathsmann bestimmten Ladestelle bereitgestellt werden.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Vor der Bedienung ist festzustellen, dass der Fahrweg frei ist und Ladearbeiten die Rangierbewegung nicht behindern.
Abzuholende Wagen müssen zur Abholung freigegeben sein.
Nach Abschluss der Bedienung sind die für den Bahnhofsbetrieb erforderlichen Rangierwege freizuhalten.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Während der Bedienung dürfen Ladegeräte, Fahrzeuge und andere Gegenstände den Rangierweg nicht beeinträchtigen.
Abgestellte Eisenbahnfahrzeuge dürfen durch Unbefugte nicht bewegt werden.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 3 – Bedienungsanweisung für den Anschluss der Fa. Löbl
Jahresstatus: nur bedingtes frühes Szenario 1979–1981; ab rekonstruiertem Stand 1982 entfällt die Bedienung. Das genaue historische Verkehrsende bleibt offen.
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Anschluss dient der Bedienung des Schrottplatzes im Bahnhofsbereich Verden (Aller) Süd bei km 0,0.
Die Bedienung erfolgt als Rangierfahrt.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Vor Beginn der Rangierbewegung sind Ladearbeiten einzustellen.
Lose Schrottteile, Ladeeinrichtungen und sonstige Gegenstände dürfen den Rangierweg nicht beeinträchtigen.
Wagen sind an der vorgesehenen Ladestelle bereitzustellen.
Abzuholende Wagen müssen zur Abholung freigegeben sein.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Der Rangierweg ist während der Bedienung freizuhalten.
Ladeeinrichtungen dürfen erst nach Abschluss der Rangierbewegung wieder benutzt werden.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 4 – Bedienungsanweisung für den Werksanschluss der Fa. Effem GmbH · Ausgangsstand 1979–1986
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Werksanschluss der Fa. Effem GmbH liegt im Bereich Eitze; die Kilometrierung lautet km 1,4 (Nordanschluss) / km 2,03 (Südanschluss).
Die Zuführung und Abholung der Wagen erfolgt durch die VWE.
Für die werkinterne Rangierarbeit setzt Fa. Effem GmbH eine eigene Köf II ein.
2. Bedienung durch die VWE
Vor der Bedienung sind zwischen VWE-Personal und zuständigem Werkspersonal die zuzustellenden und abzuholenden Wagen sowie die zu benutzenden Übergabegleise abzustimmen.
Die VWE stellt die Wagen auf den hierfür bestimmten Werkgleisen bereit und übernimmt die vom Werk freigegebenen Ausgangswagen.
Für andere Anschließer bestimmte Wagen dürfen nicht bei der Fa. Effem GmbH bereitgestellt werden.
3. Werkinterner Rangierdienst
Die weitere Verteilung der Wagen innerhalb des Werks erfolgt mit der Effem-Köf II.
Die Werk-Köf verteilt, stellt und sammelt die Wagen auf den hierfür vorgesehenen Werkgleisen.
Noch in Be- oder Entladung befindliche Wagen dürfen nur nach Freigabe durch das Werkspersonal bewegt werden.
Die Werk-Köf darf den für die VWE-Streckenfahrt vorgesehenen Bereich nur nach Abstimmung mit dem VWE-Personal beanspruchen.
4. Zusammenwirken VWE – Fa. Effem GmbH
VWE- und Werksrangierbewegungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen ist.
Vor Übergabe der Wagen muss feststehen, welche Gleise für die VWE frei sind und welche durch die Werk-Köf beansprucht werden.
Abgeholt werden nur durch die Fa. Effem GmbH freigegebene Wagen.
Leerwagenbedarf, Ladestelle und erforderliche Wagenstellung sind mit dem Werkspersonal abzustimmen. Eingehende beladene Wagen gelten nicht automatisch als geeignete Leerwagen für den anschließenden Versand.
5. Bestimmungen für den Anschließer
Die für die VWE-Bedienung erforderlichen Fahrwege sind freizuhalten.
Ladearbeiten im Rangierbereich sind vor Beginn der Fahrzeugbewegung einzustellen.
Zur Abholung vorgesehene Wagen sind dem VWE-Personal eindeutig bekanntzugeben.
6. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten von VWE und Fa. Effem GmbH sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 5 – Bedienungsanweisung für den Anschluss der Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Anschluss der Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG liegt im Bereich Eitze bei km 2,06.
Die Bedienung erfolgt mit Triebfahrzeug und Personal der VWE.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Vor der Bedienung sind die zuzustellenden und abzuholenden Wagen festzustellen.
Bereits im Anschluss befindliche Wagen dürfen nur bewegt werden, soweit dies für die Bedienung erforderlich ist.
Wagen für die Fa. Effem GmbH dürfen nicht bei der Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG bereitgestellt werden.
Das Anschlussgleis darf nicht als Umfahrgleis für andere Bedienungen benutzt werden.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Ladearbeiten im Rangierbereich sind während der Bedienung einzustellen.
Abzuholende Wagen sind zur Abholung freizugeben.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 6 – Lade- und Bedienungsbestimmungen Neddenaverbergen
Die örtlichen Ladestellen in Neddenaverbergen liegen bei km 9,0 und sind entsprechend dem Wagenauftrag zu bedienen.
Wagen verschiedener Empfänger sind getrennt bereitzustellen.
Noch in Be- oder Entladung befindliche Wagen dürfen nicht ohne Freigabe umgesetzt werden.
Saisonale zusätzliche Wagen sind nur im Rahmen der verfügbaren Gleise bereitzustellen.
D 7 – Lade- und Bedienungsbestimmungen Stemmen
Die örtlichen Lade- und Landhandelsgleise in Stemmen liegen bei km 11,8 und sind entsprechend dem Wagenauftrag zu bedienen.
Wagen für Kohle, Dünger, Getreide und sonstige Landhandelsgüter sind nach tatsächlicher Ladestelle getrennt zu behandeln.
Abzuholende Wagen müssen freigegeben sein.
Vor der Rückfahrt sind zurückbleibende Fahrzeuge ordnungsgemäß abzustellen und zu sichern.
D 8 – Bedienungsanweisung für das Warenverteilzentrum Fa. Fischer · ab 1982
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Fa. Fischer wird als eigene Bestimmungsstelle im Bereich Eitze bei km 2,110 bedient.
Die Bedienung erfolgt durch VWE-Triebfahrzeug und VWE-Personal.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Fischer-Wagen sind getrennt von Wagen für die Fa. Effem GmbH und Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG zu behandeln.
Vor der Zustellung ist festzustellen, welche Lade- oder Übergabestelle zu benutzen ist.
Wagen anderer Anschließer dürfen nur bewegt werden, wenn dies für die Bedienung erforderlich und zugelassen ist.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Der für die Bedienung erforderliche Rangierweg ist freizuhalten.
Abzuholende Wagen sind zur Abholung freizugeben.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 9 – Bedienungsanweisung für den Anschluss der Fa. Hensen · ab 1984
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Anschluss der Fa. Hensen liegt im Bereich Armsen.
Die Bedienung erfolgt durch die VWE.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Vor der Bedienung sind die zuzustellenden und abzuholenden Wagen festzustellen.
Wagen für die Fa. Hensen sind von Wagen anderer Anschließer getrennt zu behandeln.
Vor dem Abkuppeln zugestellter Wagen muss feststehen, dass die für die weitere Zugfahrt benötigten Fahrwege frei bleiben.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Während der Bedienung ist der Rangierbereich freizuhalten.
Abzuholende Wagen sind zur Abholung freizugeben.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 4 – Fa. Effem GmbH · Jahresstand 1987–1988
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Zuführung, Abholung und der Rangierdienst im Werksanschluss der Fa. Effem GmbH werden durch die VWE durchgeführt.
Für den Rangierdienst steht VWE Lok 5 zur Verfügung.
2. Zuständigkeit
Die VWE ist für die Durchführung der Eisenbahnfahrzeugbewegungen innerhalb des hierfür freigegebenen Werkbereichs zuständig.
Die Fa. Effem GmbH bestimmt, welche Wagen zur Abholung freigegeben sind und welche Lade- oder Abstellgleise bedient werden dürfen.
Eine Freigabe eines Gleises berechtigt nicht zur Bewegung anderer, noch in Bearbeitung befindlicher Wagen.
3. Durchführung des Rangierdienstes
Vor Beginn der Bedienung sind zwischen VWE-Personal und zuständigem Werkspersonal die zuzustellenden Wagen, die abzuholenden Wagen, die zu bedienenden Ladegleise, die erforderlichen Wagenstellungen sowie Gleise oder Fahrzeuge, die nicht bewegt werden dürfen, abzustimmen.
Lok 5 verteilt, stellt und sammelt die Wagen innerhalb des freigegebenen Werkbereichs.
Noch in Be- oder Entladung befindliche Wagen dürfen nur nach Freigabe durch die Fa. Effem GmbH bewegt werden.
Die Beanspruchung des Streckengleises ist mit dem Zugleiter abzustimmen. Der Werkauftrag ersetzt keine Fahrerlaubnis oder Zustimmung zur Streckenbenutzung.
4. Zuführung und Abholung
Zugestellte Wagen werden nach dem Auftrag auf die vorgesehenen Lade- oder Abstellgleise verteilt.
Abholbare Wagen werden gesammelt und für die weitere Beförderung durch die VWE bereitgestellt.
Wagen für andere Anschließer dürfen nicht auf Effem-Gleisen bereitgestellt werden.
Leerwagenbedarf, Ladestelle und erforderliche Wagenstellung sind mit dem Werkspersonal abzustimmen. Eingehende beladene Wagen gelten nicht automatisch als geeignete Leerwagen für den anschließenden Versand.
5. Bestimmungen für die Fa. Effem GmbH
Die für den Rangierdienst erforderlichen Gleise sind freizuhalten.
Ladearbeiten im beanspruchten Rangierbereich sind während der Fahrzeugbewegung einzustellen.
Abholbereite Wagen sind dem VWE-Personal eindeutig bekanntzugeben.
6. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten von VWE und Fa. Effem GmbH sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 10 – Bedienungsanweisung für den Anschluss der Fa. Heibo · ab 1988
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Fa. Heibo wird als eigene Bestimmungsstelle im Bereich Eitze bei km 1,508 bedient.
Die Bedienung erfolgt durch die VWE.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Heibo-Wagen sind getrennt von Wagen für die Fa. Effem GmbH, Fa. Fischer und Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG zu behandeln.
Vor der Zustellung ist festzustellen, welches Gleis zur Bedienung freigegeben ist.
Wagen anderer Anschließer dürfen nicht als Ersatz auf Heibo-Gleisen bereitgestellt werden.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Der für die Bedienung erforderliche Rangierweg ist freizuhalten.
Abzuholende Wagen sind zur Abholung freizugeben.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 11 – Bedienungsanweisung für den Anschluss der Fa. AWS Wolters · ab 1988
1. Allgemeine Bestimmungen
Der Anschluss der Fa. AWS Wolters liegt im Bereich Neddenaverbergen.
Die Bedienung erfolgt durch die VWE.
2. Betriebsdienstliche Bestimmungen
Wagen für die Fa. AWS Wolters sind als eigener Kundenauftrag zu behandeln.
Vor der Bedienung ist festzustellen, dass der Rangierweg und die vorgesehene Ladestelle frei sind.
Bereits im Anschluss stehende Wagen dürfen nur bewegt werden, soweit dies für den Auftrag erforderlich ist.
3. Bestimmungen für den Anschließer
Ladearbeiten und Hebezeuge dürfen die Rangierbewegung nicht behindern.
Abzuholende Wagen sind zur Abholung freizugeben.
4. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
D 4 – Fa. Effem GmbH · Jahresstand ab 1989
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Zuführung, Abholung und der Rangierdienst im Werksanschluss der Fa. Effem GmbH werden durch die VWE durchgeführt.
Für den Rangierdienst wird ein von der VWE gestelltes Triebfahrzeug eingesetzt.
2. Zuständigkeit
Die VWE ist für die Durchführung der Eisenbahnfahrzeugbewegungen innerhalb des hierfür freigegebenen Werkbereichs zuständig.
Die Fa. Effem GmbH bestimmt, welche Wagen zur Abholung freigegeben sind und welche Lade- oder Abstellgleise bedient werden dürfen.
Eine Freigabe eines Gleises berechtigt nicht zur Bewegung anderer, noch in Bearbeitung befindlicher Wagen.
3. Durchführung des Rangierdienstes
Vor Beginn der Bedienung sind zwischen VWE-Personal und zuständigem Werkspersonal die zuzustellenden Wagen, die abzuholenden Wagen, die zu bedienenden Ladegleise, die erforderlichen Wagenstellungen sowie Gleise oder Fahrzeuge, die nicht bewegt werden dürfen, abzustimmen.
Die VWE verteilt, stellt und sammelt die Wagen innerhalb des freigegebenen Werkbereichs.
Noch in Be- oder Entladung befindliche Wagen dürfen nur nach Freigabe durch die Fa. Effem GmbH bewegt werden.
Die Beanspruchung des Streckengleises ist mit dem Zugleiter abzustimmen. Der Werkauftrag ersetzt keine Fahrerlaubnis oder Zustimmung zur Streckenbenutzung.
4. Zuführung und Abholung
Zugestellte Wagen werden nach dem Auftrag auf die vorgesehenen Lade- oder Abstellgleise verteilt.
Abholbare Wagen werden gesammelt und für die weitere Beförderung durch die VWE bereitgestellt.
Wagen für andere Anschließer dürfen nicht auf Effem-Gleisen bereitgestellt werden.
Leerwagenbedarf, Ladestelle und erforderliche Wagenstellung sind mit dem Werkspersonal abzustimmen. Eingehende beladene Wagen gelten nicht automatisch als geeignete Leerwagen für den anschließenden Versand.
5. Bestimmungen für die Fa. Effem GmbH
Die für den Rangierdienst erforderlichen Gleise sind freizuhalten.
Ladearbeiten im beanspruchten Rangierbereich sind während der Fahrzeugbewegung einzustellen.
Abholbereite Wagen sind dem VWE-Personal eindeutig bekanntzugeben.
6. Bekanntmachung
Die beteiligten Bediensteten von VWE und Fa. Effem GmbH sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.
