VWE SbV Berichtigung 5

zur Stammfassung 1979 · gültig ab Betriebsjahr 1989

Änderung des Rangierdienstes Fa. Effem GmbH nach Abgabe der VWE Lok 5

Beiblatt

Mit Inkrafttreten dieser Berichtigung sind folgende Änderungen vorzunehmen:

BlattMaßnahmeGegenstand
A 2ergänzenNachweis der Berichtigungen
C 2ersetzenKuhweg und Eitze
D 4vollständig ersetzenFa. Effem GmbH
E 10Jahresstand nachführenEffem-Rangierdienst mit anderem VWE-Triebfahrzeug

Das Inhaltsverzeichnis ist nachzuführen. Nicht betroffene Blätter bleiben gültig. E 10 ist mit dem geänderten Jahresstand abzugleichen.

A 2 – Nachweis der Berichtigungen

5 – Betriebsjahr 1989 – Lok 5 nicht mehr im VWE-Bestand; Effem-Rangierdienst mit VWE-Triebfahrzeug

Ersatzblatt C 2 – Kuhweg und Eitze

Im Bereich Eitze liegen die Anschlüsse Fa. Effem GmbH, Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG, Fa. Fischer und Fa. Heibo.

Alle Anschlüsse sind getrennte Bestimmungsstellen.

Wagen dürfen nur an der für ihren Empfänger vorgesehenen Übergabe- oder Ladestelle bereitgestellt werden. Für die Fa. Effem GmbH bestimmte Wagen dürfen nicht bei der Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG bereitgestellt werden und umgekehrt.

Weitere im Bereich Kuhweg vorhandene Gleise dürfen nur benutzt werden, soweit sie für den jeweiligen Auftrag zugelassen sind.

Der Wagenbedarf und die Freigabe durch das Werk bestimmen die anfallende Bedienungsarbeit bei der Fa. Effem GmbH. Die innerbetriebliche Verteilung ist nicht auf die Zeitpunkte der DB-Übergaben beschränkt. Das Streckengleis darf hierfür nur nach betrieblicher Abstimmung beansprucht werden.

Die Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG wird als eigener Anschluss bedient. Das Anschlussgleis darf nicht als Umfahrgleis für andere Bedienungen benutzt werden.

Fa. Effem GmbH

Der Rangierdienst im Werksanschluss der Fa. Effem GmbH wird weiterhin durch die VWE durchgeführt.

VWE Lok 5 steht hierfür nicht mehr zur Verfügung.

Für die Anschluss- und Werksrangierarbeit wird ein von der VWE gestelltes Triebfahrzeug eingesetzt.

Die Freigabe von Wagen und Ladegleisen erfolgt durch die Fa. Effem GmbH.

Für die Fa. Effem GmbH gilt D 4 in der Fassung dieser Berichtigung. Für die Fa. Günter Badenhop Fleischwerke KG, Fa. Fischer und Fa. Heibo gelten D 5, D 8 und D 10 unverändert.

Ersatzblatt D 4 – Bedienungsanweisung für den Werksanschluss der Fa. Effem GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Zuführung, Abholung und der Rangierdienst im Werksanschluss der Fa. Effem GmbH werden durch die VWE durchgeführt.

Für den Rangierdienst wird ein von der VWE gestelltes Triebfahrzeug eingesetzt.

2. Zuständigkeit

Die VWE ist für die Durchführung der Eisenbahnfahrzeugbewegungen innerhalb des hierfür freigegebenen Werkbereichs zuständig.

Die Fa. Effem GmbH bestimmt, welche Wagen zur Abholung freigegeben sind und welche Lade- oder Abstellgleise bedient werden dürfen.

Eine Freigabe eines Gleises berechtigt nicht zur Bewegung anderer, noch in Bearbeitung befindlicher Wagen.

3. Durchführung des Rangierdienstes

Vor Beginn der Bedienung sind zwischen VWE-Personal und zuständigem Werkspersonal abzustimmen:

  • die zuzustellenden Wagen;
  • die abzuholenden Wagen;
  • die zu bedienenden Ladegleise;
  • die erforderlichen Wagenstellungen;
  • Gleise oder Fahrzeuge, die nicht bewegt werden dürfen.

Die VWE verteilt, stellt und sammelt die Wagen innerhalb des freigegebenen Werkbereichs.

Noch in Be- oder Entladung befindliche Wagen dürfen nur nach Freigabe durch die Fa. Effem GmbH bewegt werden.

Die Beanspruchung des Streckengleises ist mit dem Zugleiter abzustimmen. Der Werkauftrag ersetzt keine Fahrerlaubnis oder Zustimmung zur Streckenbenutzung.

4. Zuführung und Abholung

Zugestellte Wagen werden nach dem Auftrag auf die vorgesehenen Lade- oder Abstellgleise verteilt.

Abholbare Wagen werden gesammelt und für die weitere Beförderung durch die VWE bereitgestellt.

Wagen für andere Anschließer dürfen nicht auf Effem-Gleisen bereitgestellt werden.

Leerwagenbedarf, Ladestelle und erforderliche Wagenstellung sind mit dem Werkspersonal abzustimmen. Eingehende beladene Wagen gelten nicht automatisch als geeignete Leerwagen für den anschließenden Versand.

5. Bestimmungen für die Fa. Effem GmbH

Die für den Rangierdienst erforderlichen Gleise sind freizuhalten.

Ladearbeiten im beanspruchten Rangierbereich sind während der Fahrzeugbewegung einzustellen.

Abholbereite Wagen sind dem VWE-Personal eindeutig bekanntzugeben.

6. Bekanntmachung

Die beteiligten Bediensteten von VWE und Fa. Effem GmbH sind mit dieser Bedienungsanweisung vertraut zu machen.