VWE FREMO-Heft Beiblatt 5 – Jahresstand ab 1989

Beiblatt 5 zum VWE FREMO-Heft

Jahresstand ab 1989

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Jahresstand ab 1989 · Ausgabe v0.10 · 4. Oktober 2026 · Revisionsvermerk 5. Oktober 2026

Effem-Rangierdienst nach Abgabe der Lok 5

Ersetzt die Triebfahrzeugfestlegung und Durchführungshinweise des Beiblatts 3 für die Fa. Effem GmbH. Die dortige VWE-Zuständigkeit sowie Beiblätter 1, 2 und 4 gelten weiter.

VWE Lok 5 steht für diesen Jahresstand nicht mehr zur Verfügung. Die VWE führt die äußere Anschlussbedienung und den internen Effem-Rangierdienst mit einem vor der Session namentlich festgelegten anderen VWE-Triebfahrzeug aus. Dieses Beiblatt legt keine bestimmte Lokomotivbauart fest.

Vor der ersten Bedienung werden Zufahrten, Rampengleise, Zwischenstellungen und Freihaltepunkte mit der tatsächlich eingesetzten Modelllok geprüft. Die Lok zählt mit, soweit sie innerhalb der geprüften Nutzlänge stehen muss. Maßgebend sind die gekuppelte Länge und die erreichbaren Fahrwege. Ein Zweiwagenlimit der Köf gilt nicht automatisch für das Ersatztriebfahrzeug.

Vorhandene Bewegungsnachweise dürfen nur verwendet werden, wenn sämtliche darin beschriebenen Bewegungen mit der eingesetzten Lok ausführbar sind. Eine notwendige Änderung wird in einer eigenen, geprüften Versuchsanweisung festgehalten. M01–Mxx, Wagenidentitäten, Reihenfolge, Richtungswechsel und Anfangs- und Endbelegungen werden nicht stillschweigend umgedeutet. Positionscodes stehen stets mit ihren Ortsnamen.

Für Abschnitt 16.4 gilt die in Beiblatt 3 beschriebene Abstimmung mit dem Werk und Abschlussmeldung weiter. Die Arbeit erfolgt nun mit dem im Sessionblatt genannten VWE-Triebfahrzeug. Die Fa. Effem GmbH gibt Wagen und Ladegleise frei; die Gleisfreigabe ersetzt keine Freigabe noch bearbeiteter Wagen.

Die Abgabe der Lok 5 an VEF ist Projektquellenstand. Der fortgesetzte VWE-Rangierdienst mit einem anderen Triebfahrzeug ist eine vereinbarte Rekonstruktionsannahme; historische Ersatzlok, Personalzuständigkeit und Durchführung bleiben offen.

Anwendung des Konzepts 2.0 im FREMO-N-RE-Integrationsrahmen 2.1

Konzept 2.0 bleibt die Verkehrsgrundlage. Für seine Umsetzung nach Integrationsrahmen 2.1 gilt in diesem Jahresstand der gesamte N-RE-Rahmen des Hefts: gemeinsame Modellzeit, Fahrplan und Umläufe, klare Zuständigkeiten, technische Betriebsbereitschaft sowie Dienstübergabe und Störungsverfahren. Die örtliche Änderung wird in den betroffenen Betriebsstellen- und Fahrplanunterlagen nachgeführt und der Mannschaft vor Beginn erklärt. Weitere Zugarten werden nur berücksichtigt, soweit sie für die Session festgelegt sind.

Vor dem Einsatz des für 1989 vereinbarten Ersatztriebfahrzeugs werden technische Betriebsbereitschaft, Triebfahrzeugkarte, DCC-Adresse, Handregler, Umlauf und Rangiermöglichkeiten geprüft. Die Nutzlängenprüfung berücksichtigt die tatsächlich eingesetzte Lok. Das Ersatzfahrzeug und seine Eignung werden ausdrücklich festgelegt; eine bestimmte historische Ersatzlok wird durch dieses Beiblatt nicht behauptet.

Abgleich mit der Dienstfassung: SbV-Berichtigung 5: C 2 und D 4 ersetzt; Effem-Rangierdienst mit anderem VWE-Triebfahrzeug. E 10 ist auf den Jahresstand 1989 nachzuführen. Die Arbeitsblätter 1–8 und das Betriebsstellendatenblatt sind mit demselben Jahresstand zu führen.

Vor der Session: Gültigkeit im Sessionblatt vermerken und betroffene Bediener unterrichten. Nicht geänderte Heftbestimmungen gelten weiter. Abweichende Gleise, Versuchslimits und Prototype-Freelance-Kompromisse müssen ausdrücklich festgehalten werden.

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